Aktueller Stand: Gesetzliche und tarifliche Rahmenbedingungen für Schauspieler

Der Bundestag hat am 19. Dezember 2024 das novellierte Filmförderungsgesetz (FFG) beschlossen. Das Gesetz trat zum 1. Januar 2025 in Kraft und hat die Filmförderung in Deutschland grundlegend reformiert. Das Filmförderungsgesetz stärkt die Filmförderungsanstalt (FFA) als zentrale Institution der Bundesfilmförderung. Ziel ist es, Förderstrukturen zu bündeln und soziale sowie arbeitsrechtliche Standards bei geförderten Produktionen verbindlicher zu verankern.

Eine für Schauspielerinnen und Schauspieler besonders relevante Regelung findet sich in § 81 Absatz 1 FFG unter der Überschrift „Angemessene Beschäftigungsbedingungen“. Danach müssen Filmschaffende bei geförderten Produktionen tarifvertraglich oder tarifnah beschäftigt und vergütet werden. Damit wird erstmals gesetzlich festgeschrieben, dass sich Beschäftigung und Bezahlung an bestehenden Tarifstandards orientieren müssen.


Ein weiterer zentraler Schritt zur sozialen Absicherung ist in § 81 Absatz 2 FFG geregelt. Hersteller sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Förderung der Altersvorsorge des im Film beschäftigten Personals anzubieten. Die Regelung berücksichtigt die besonderen Arbeitsrealitäten der Branche und erfasst sowohl unbefristet Beschäftigte als auch selbstständig tätige Filmschaffende.

Ergänzend zu den gesetzlichen Vorgaben gilt seit dem 1. Juli 2025 ein Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge, der in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Schauspiel (BFFS) abgeschlossen wurde. Dieser Tarifvertrag findet branchenweit Anwendung und gilt auch für Produktionen privater Sender, von Streamingdiensten sowie für Kinoproduktionen. Damit wird das Arbeiten in geförderten Filmproduktionen nachhaltig sozial abgesichert.


Für Schauspielerinnen und Schauspieler wurde zudem die Gagenuntergrenze angepasst. Für die ersten fünf Drehtage beträgt die Mindestgage 1.100 Euro je Drehtag. Ab dem sechsten Drehtag sinkt die Gagenuntergrenze auf 900 Euro. Mit dieser Vergütung werden – bezogen auf die vor der Kamera zu leistenden Drehtage – auch notwendige Vor- und Nachbereitungen wie Kostüm- und Maskenproben, Regiebesprechungen, Textarbeit oder Nachsynchronisation abgegolten. Die Tarifpartner streben an, den Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklären zu lassen.

Auch für Theaterschauspielerinnen und -schauspieler wurden in den vergangenen Tarifrunden Anpassungen vereinbart. Der Bundesverband Schauspiel (BFFS), die Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger (GDBA) und die Vereinigung deutscher Opern und Tanzensembles (VdO) haben sich hierzu mit der Arbeitgeberseite, dem Deutschen Bühnenverein, geeinigt. Die konkreten Ausgestaltungen der Tarifanpassungen – etwa zu Einstiegs- und Mindestgagen – unterscheiden sich je nach geltendem Tarifwerk und Trägerschaft der Bühne. Die Regelungen gelten entsprechend auch für Gastverträge.


Im parlamentarischen Verfahren wurde zudem über die Einrichtung eines Diversitäts- und Inklusionsbeirats bei der FFA diskutiert, um Themen wie Geschlechtergerechtigkeit, Inklusion und Antidiskriminierung stärker institutionell zu verankern. Diese Regelung wurde jedoch nicht in die endgültige Fassung des Gesetzes übernommen.


Gleichzeitig stärkt das Filmförderungsgesetz die Teilhabe von Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen. Geförderte Filme müssen künftig grundsätzlich in barrierefreien Fassungen hergestellt und zugänglich gemacht werden (vgl. § 46 FFG).


Weitere Informationen zum Filmförderungsgesetz finden Sie auf der Website der Filmförderungsanstalt: >>


Aktuelle Informationen zu tariflichen Entwicklungen, unter anderem zur betrieblichen Altersvorsorge, finden Sie in den Pressemitteilungen des Bundesverbands Schauspiel (BFFS): >>

Stand: Juli 2025